Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
Nummer der Genehmigung: el*2007/46*0369*01
Number of the approval:
- Anlage
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Anderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrück-
licher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Anderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstatten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmachtigten oder bevollmachtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Verstöge gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird oder der genehmig-
te Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen wer-
den, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraus-
setzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Geneh-
migung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zuge-
ordneten besonderen Auflagen ergeben - verstögt oder wenn sich herausstellt, dass der
genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweitschutzes nicht
entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemage Ausübung der durch die
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck nach den Regein der zugrundeliegenden Vorschriften
Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestralle 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
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